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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     

 

 

Bekanntmachung über den Tag und den Gegenstand des Bürgerentscheides

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Weinbach hat gemäß § 55 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 618, 623), durch Beschluss vom 08.03.2018 bestimmt, dass der

Bürgerentscheid über den Ausstieg aus der Beförsterung des Gemeindewaldes durch den Landesbetrieb HessenForst

am Sonntag, den 24.06.2018

stattfindet.


2. Die im Bürgerentscheid zu entscheidende Frage lautet:
(§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG)

Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.11.2017, die langjährige Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Hessen-Forst zu beenden und ihm den Ausstieg aus der Beförsterung zu erklären, aufgehoben wird und der Wald damit auch zukünftig vom Revierförster und dem Forstamt Weilmünster weiterhin betreut wird?

3. Erläuterungen des Gemeindevorstands (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KWG)

Die Antragsteller begründen ihr Bürgerbegehren dahingehend, dass der Wald den größten Vermögenswert der Gemeinde darstellt, um den sich Hessen-Forst auf etwa 1300 Hektar seit Jahrzehnten fachkompetent, naturnah und finanziell erfolgreich kümmert. Die Trennung von Hessen-Forst stelle somit eine sehr wichtige und weitreichende Entscheidung dar, die nicht von einigen wenigen Gemeindevertretern getroffen werden sollte, sondern von allen Bürgern. Die Bevölkerung sei in die Entscheidung nicht eingebunden worden, es hätten keine Bürgerversammlungen stattgefunden und auch die Jagdgenossenschaften seien nicht gehört worden.

Gemeindevertretung und Gemeindevorstand haben sich dazu entschieden, insbesondere aus Kostengründen aus der Beförsterung durch den Landes-betrieb HessenForst auszuscheiden. Mit dessen Tätigkeit sind in den nächsten Jahren Kostensteigerungen verbunden.

Die Einstellung eines eigenen Försters steht aus Sicht der gemeindlichen Gremien für eine weiter nachhaltige Waldbewirtschaftung bei gleichzeitiger Kostensenkung. Der Gemeindeförster kann gegebenenfalls noch anteilig die Beförsterung für benachbarte Kommunen mit übernehmen, wodurch sich eine weitere Kostensenkung in der Waldbewirtschaftung erzielen lässt.

Neben wirtschaftlichen Aspekten bestehen in den gemeindlichen Gremien rechtliche Bedenken gegen eine Fortführung der Beförsterung durch den Landesbetrieb HessenForst.

Die Gremien gehen aufgrund der Aktivitäten des Bundeskartellamtes und mit Blick auf ein vor dem Bundesgerichtshof anhängiges Gerichtsverfahren davon aus, dass der Landesbetrieb zukünftig weder den Holzverkauf noch vorgelagerte Dienstleistungen einschließlich der Revierleitung durchführen darf, sollte er seine jetzige Struktur beibehalten. Er wird sich organisatorisch vollständig neu aufstellen müssen, will er in der Beförsterung des Kommunal-waldes weiter tätig sein.

Die gemeindlichen Gremien erwarten wegen der aus ihrer Sicht notwendigen Strukturänderung des Landesbetriebes, dass weitere hessische Kommunen aus der Beförsterung ausscheiden. Durch ihr frühzeitiges Agieren wollen sie sich Handlungsspielraum bei der Einstellung eines fachkompetenten Försters verschaffen.

Der Gemeindevorstand empfiehlt daher, bei dem Bürgerentscheid mit „NEIN“ zu stimmen.

Weinbach, den 19.03.2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Weinbach

gez. Jörg Lösing
Bürgermeister

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