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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     

 

 

Bekanntmachung
Gemeinde Weinbach

Information über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem ab 1. November 2015 geltenden Bundesmeldegesetz (BMG) sowie zur Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister

Im Bundesmeldegesetz (BMG) wird bestimmt, dass jeder über eine von ihm bestimmte Person aus dem bei der Meldebehörde geführten Register schriftliche Auskunft erhalten kann. Diese Auskunft darf sich nur auf die Bekanntgabe von Namen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift erstrecken (§ 44 Abs. 1 BMG - einfache Auskunft). Wird die Anfrage im Einzelfall besonders begründet, kann auch eine erweiterte Auskunft (z. B. Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit usw.) erteilt werden (§ 45 BMG). 

Sie haben die Möglichkeit, im Melderegister Übermittlungssperren und/oder eine Auskunftssperre eintragen zu lassen.

Folgende Möglichkeiten der Datenweitergabe sind nach dem Bundesmeldegesetz vorgesehen:

1. Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von  Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler      Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem        Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter zu bestimmen ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. 

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. 

2. Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)

Seit vielen Jahren ist es üblich, Geburtstage älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger, sowie Ehejubilare im Nachrichtenblatt der Gemeinde Weinbach und in den Tageszeitungen zu veröffentlichen. Dies ist nach § 50 Abs. 2 BMG zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG besteht. 

Veröffentlicht werden dürfen Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, sowie Datum und die Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 des BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Jubiläum. 

Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des BMG das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen. 

3. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. 

Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. 

4. Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)

Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die in § 42 BMG aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. 

Die Familienangehörigen können gem. § 42 Abs. 3 BMG der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. 

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes i.V.m. § 36 BMG an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Versendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. 

Gemäß § 36 Abs. 2 BMG können die Betroffenen dieser Datenübermittlung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung. 

Von den genannten Widerspruchsrechten kann jederzeit, möglichst durch schriftliche Erklärung an die Gemeinde Weinbach, Bürgerbüro, Elkerhäuser Straße 17, 35796 Weinbach, Gebrauch gemacht werden. 

Ein Widerspruch zu Ziffer 2 sollte spätestens 3 Monate vor dem Jubiläum, zu Ziffer 5 spätestens bis zum 1. März erfolgen. 

Ein Widerspruch ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist.

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Eine Auskunftssperre nach § 51 BMG kann beantragt werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Hier ist die Eintragung besonders zu begründen und mit Nachweisen zu belegen. Die Auskunftssperre gilt nur befristet und kann nach zwei Jahren neu beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Auskunftssperre Sie nicht vor der Eintreibung von Zahlungsrückständen bewahrt.

Außerdem rechtfertigt die Arbeit bei einer öffentlichen Behörde bzw. einer Sicherheitsbehörde nicht automatisch die Eintragung einer Auskunftssperre. In diesem Fall ist der Antrag durch die Sicherheitsbehörde selbst zu stellen.

Die Eintragung einer Auskunftssperre kann bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Gemeinde Weinbach, Elkerhäuser Straße 17, 35796 Weinbach, unter Darlegung der Gründe beantragt werden. 

Weinbach, den 21.06.2018

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Weinbach

Lösing, Bürgermeister 

    

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