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Newsletter der Gemeinde Weinbach
     

Inhalt

Bekanntmachung
Gemeinde Weinbach


Planfeststellung für den Ersatzneubau der Bücke Gräveneck im Zuge der L 3452 in der Gemeinde Weinbach einschl. landschaftspflegerischer Ausgleichsmaßnahmen in der Stadt Runkel, Landkreis Limburg-Weilburg

 

Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, Standort Marburg, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der

Gemeinde Weinbach:
Gemarkung Gräveneck, Flur 47, 48 und 65

und

Stadt Runkel
Gemarkung Runkel, Flur 1
Gemarkung Steeden, Flur 23 und 26,

beansprucht.

Der Plan (3 Ordner mit Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

11. April 2016 bis 10. Mai 2016

in der Gemeindeverwaltung Weinbach, Bauamt im Erdgeschoss, Elkerhäuser Str. 17, 35796 Weinbach während der allgemeinen Dienststunden von

Montag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Dienstag 7.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Freitag  9.00 - 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem wird der Plan im Internet auf der Homepage der Anhörungsbehörde unter dem Link: www.rp-giessen.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Abs. 1 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, HVwVfG).


1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 24. Mai 2016, bei dem Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde) Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 1. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 1105, 35390 Gießen oder bei der Gemeindeverwaltung Weinbach, Bauamt EG, Elkerhäuser Str. 17, 35796 Weinbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 HVwVfG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahren durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5 HStrG und die Veränderungssperre nach § 34 HStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
• dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Gießen und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist,
• dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
• dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
• dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Az.: RPGI-33-66j0400/3-2015/3-2016/51391


Vorstehende Bekanntmachung wird für das Regierungspräsidium Gießen veröffentlicht.

Weinbach, 21.03.2016

Gemeindevorstand der
Gemeinde Weinbach
Jörg Lösing
Bürgermeister

     

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Die Öffungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung:
Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 07.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 15.00 - 19.00 Uhr
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

     

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